-
19.05.12 - 20.05.12 | 09.00
TFA und Feuerwehrfest
Geschichte - Gründung
| Beitragsseiten |
|---|
| Geschichte - Gründung |
| Jahre 1886 |
| Gründungsurkunden |
| Grundungsmitglieder |
| von 1900 bis 1945 |
Am 25. Juli 1835 entstand in der Nähe des Schulhauses Feuer – und da die Bevölkerung eben mit der Ernte beschäftigt war, kam die Hilfe zu spät- es verbrannte fast das ganze Dorf samt Schul- Pfarrhaus und Kirche.
Eine einzige Hand hätte zur rechten Zeit die Kirche retten können, denn das Schindeldach an der Sakristei brannte lange nur an einem Ende, aber es war eben niemand da, und so griff das Feuer mehr um mehr um sich, bis auch der Kirchendachstuhl Feuer fing, und da die brennenden Holzschindeln vom Wind weit fortgetragen wurden, stand bald der ganze Ort in Flammen.
Diese und viele weitere Feuerbrünste des 18. Jahrhunderts sind der Grund, dass in vielen Städten und Dörfern des burgenländisch-westungarischen Raumes Feuerschutzmaßnamen bereits vorhanden waren. Diese feuerpolizeilichen Verordnungen geben Verhaltensregel zur Verhütung von Bränden an und regeln die Durchführung von Löscharbeiten.
Verhaltensregeln aus dem Jahre 1835
|
§ 1
Die größeren Grundbesitzer sind verpflichtet, ihre Frucht in der Entfernung von wenigstens einer Viertl Stunde außer dem Orte am freien Felde aus zu dreschen. Den kleineren Grundbesitzern ist es jedoch gestatten ihre Früchte in den Scheunen aus dreschen zu können. § 2 Die kleinen Besitzer sind gehalten, die ausgedroschenen Strohvorräte unter Dach zu bringen, und sollten dieses nicht tun können, so sind dieselben gehalten die Strohtristen weit entfernt von den Gebäuden entweder in den Gärten oder außer dem Orte am freien Felde aufzuschobern, und im Sommer überhaupt aber unter der Schnitteinfuhrs und Druschezit in ihren Höfen stets gefüllte Bedinge, Fässer etc. gefüllt mit Wasser zu halten, auch ist jeder Nachbar verpflichtet seine Holzvorräte, auf weiter entfernten Plätzen oder Gärten zu halten. § 3 Im Sommer überhaupt aber unter der Einfuhrszeit und Dreschen, darf niemand in den Höfen und in der Nähe von Stroh, Tabak rauchen. Auch sind alle Eltern verpflichtet, jede Zeit die Zindhölzchen auf einem den Kindern unzugänglichen Plätzen und wo möglich versperrt zu halten. Die Hausfrauen müssen bei Brotbacken, Sechtlen und überhaupt bei größeren Heitzens stets ein Gefäß mit Wasser gefüllt halten. § 4 Die in der Gemeinde bisher üblichen Nachtwachen, nämlich: Vormitternacht 2 Personen, und Mitternacht 2 Personen, dann außer dem der rufende Nachtwächter bleiben hier auch außer ferner in Kraft, nur wird bestimmt, dass die Gemeinde Verstehung abwechselnd darüber Aufsicht halte, und die Säumenden bestraft. § 5 Bei Ausbruch eines Feuers s ist die Gemeinde Vorstehung verpflichtet, sogleich am Ort und Stelle zu erscheinen, und wegen Verhinderung des Weitergreifens Anordnung und Führung der Löschrequisiten zu übernehmen.
§ 6 Dem leitenden Vorstande haben demnach alle Bewohner unbedingten Gehorsam bei ansonstiger Strafe zu leisten. § 7 Denen mit Feuerlösch Requisiten erschienen- den Fremden Feuerlöschverein, so wie den von der Gemeinde exmittierten ist die Fuhr und etwaige Aufwartung der Mannschaft aus der Gemeinde Cassa zu leisten. § 8 Wer sich gegen diese Statuten versündigt oder der Gemeinde Vorstehung keine folge leistet, wird zum erstenmahle mit ? Fl im Wiederholungsfalle aber nach dem XL.Ges.Art. vom Jahre 1879 enthaltenen 141 u. ³ 142 zu Gunsten des Ortsarmenfondes unnachsichtlich bestraft werden. Geschlossen und gefertigt Siegendorf am wie oben Nowak Richter Anton Reimann Kaspar Schaja Lukas Mikatsch
|
Ein Auftrag zur Bildung von Feuerwehren war bis jetzt noch nicht erteilt worden. Dies wird erst durch die feuerwehrpolizeiliche Regierungsverordnung von 1888 und die feuerpolizeilichen Verordnungen des Ödenburger Komitats von 1889 geregelt.

